Choix de pays  |  Carte du site
 
  chercher
 
 

Garantiebestimmungen Consumer

25 Monate Garantie auf JURA-Consumer-Produkte

Wer sich heute für den Kauf eines unserer Consumer-Produkte entscheidet, hat neben einem Premium-Produkt auch direkt eine Premium-Garantie erworben. JURA hat das Garantie-Paket für Sie ausgeweitet. Für alle aktuellen Consumer-Produkte, die Sie ab dem 1. Juli 2006 bei einem autorisierten JURA-Fachhändler gekauft haben, gilt jetzt eine verlängerte Garantiezeit von 25 Monaten. Innerhalb dieses Zeitraums können Sie Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber uns als Hersteller geltend machen.

Als Hersteller gewähren wir heute nur dann Garantie auf unsere Produkte, wenn diese bei von uns autorisierten Händlern gekauft wurden. Dies bietet Ihnen – unseren Kunden – beste Beratungs- und Servicequalität. Und die liegt uns besonders am Herzen. Egal, ob Sie sich vor der Kaufentscheidung informieren wollen oder bereits einen Vollautomaten erworben haben. JURA-Vollautomaten, die nicht bei einem autorisierten Händler gekauft wurden, genießen keine Hersteller-Garantie.

Unser Tipp deshalb: Erkundigen Sie sich vor dem Kauf, ob der Händler von uns zum Verkauf von JURA-Maschinen autorisiert ist. Fragen Sie den Händler nach den JURA-Garantieleistungen. Dies gilt vor allem beim Kauf von JURA-Produkten im Internet. Nur so können Sie von den vollen JURA-Garantieleistungen profitieren.

Garantiebestimmungen Commercial

12 Monate Garantie auf JURA Commercial-Produkte

Wer sich für den Kauf eines unserer Commercial-Produkte entscheidet, dem gewährt JURA eine Herstellergarantie zu folgenden Bedingungen:

1. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag des Verkaufs an den Endabnehmer.Das Kaufdatum und der Gerätetyp ist durch eine Kaufquittung zu belegen.

2. Innerhalb der Garantiezeit beseitigt JURA alle Mängel. Die Garantieleistung erfolgt nach Wahl von JURA durch Instandsetzung, Austausch mangelhafter Teile oder Austausch des Gerätes. Die Ausführung von Garantieleistungen bewirkt weder eine Verlängerung noch einen Neubeginn der Garantiezeit. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von JURA über.

3. Eine Garantieleistung entfällt für Schäden oder Mängel, die aus nicht vorschriftsmäßigem Anschluss, unsachgemäßer Handhabung, Reparaturversuchen durch nicht autorisierte Personen sowie durch Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung entstanden sind. Werden insbesondere Betriebs- oder Wartungsanweisungen von JURA nicht befolgt oder Verbrauchsmaterialien (Reinigungs-, Entkalkungsmittel, Wasserfilter) verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt ebenfalls jede Garantie. Verschleissteile (z.B. Dichtungen, Mahlscheiben, Ventile) sind von der Garantie ebenso ausgenommen, wie Schäden, die durch Fremdkörper in den Mahlwerken (z. B. Steine, Holz, Büroklammern) entstanden sind.

4. Garantieleistungen werden in Österreich geleistet. Für Geräte, welche in einem EU-Land erworben und in ein anderes EU-Land gebracht wurden, werden Leistungen im Rahmen der jeweils für dieses EU-Land gültigen JURA Garantiebedingungen erbracht.

5. Garantieleistungen werden in Österreich im Service-Center in Röthis oder durch die von JURA autorisierten JURA Gastro-Servicestellen ausgeführt.

Garantie